FAQ's
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Als Betreiber einer Tankanlage für wassergefährdende Stoffe (Heizöl, Diesel, AdBlue, Flüssigdünger, Zapfsäulen etc.) sind Sie gesetzlich verpflichtet, Boden und Grundwasser zu schützen.
Die AwSV regelt bundesweit die Anforderungen – abhängig von Stoff, Volumen, Bauart und Standort.
Wichtigste Pflichten:
Dauerhafte Dichtheit, Fachbetrieb für kritische Arbeiten, Rückhalteeinrichtungen, regelmäßige Eigenkontrollen und oft Sachverständigenprüfungen.
Sie kennen Ihre Auflagen und Pflichen als Betreiber einer Tankanlage?
- Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige (AwSV Analge 5+6)
sicherheitsrelevanten Arbeiten dürfen nur von einem zugelassenen Fachbetrieb nach § 62 AwSV ausgeführt werden, insbesondere bei Anlagen > 1.000 l
Eigenüberwachung / Kontrolle (§ 46 Abs. 1 AwSV)
– Dichtheit von Tank, Rohrleitungen und Armaturen
– Zustand von Auffangwanne / Rückhalteeinrichtung
– Funktion der Überfüllsicherung / Füllstandsanzeige
– Keine Geruchsentwicklung, Ölspuren, Verfärbungen, Korrosion etc.
Der Betreiber muss jederzeit dafür sorgen, dass die Anlage (Tank, Rohrleitungen, Armaturen, Auffangraum) dicht ist und keine Kraftstoffe in Boden, Grundwasser oder Gewässer gelangen können. Dazu gehören regelmäßige Sichtkontrollen (mind. 1–2× jährlich: auf Korrosion, Ölspuren, Gerüche, Funktionsfähigkeit von Überfüllsicherung/Leckanzeige prüfen).
Sicherheitsrelevante Arbeiten (Errichtung, wesentliche Änderung, Innenreinigung, Instandsetzung, Stilllegung/Demontage) dürfen ausschließlich von einem zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden.
- Prüfpflichten (§ 46 AwSV)
Vor Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung: Prüfung durch zugelassenen Sachverständigen (z. B. TÜV, DEKRA). - Wiederkehrend: Bei WGK 1 und oberirdischen Anlagen meist keine Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen (außer in Wasserschutzgebieten oder bei großen Volumina > 10.000–100.000 l).
- Bei Eigenverbrauchstankstellen oder Abfüllanlagen: Oft einmalige Prüfung + Nachprüfung nach 1 Jahr, dann alle 5–10 Jahre (je nach Gefährdungsstufe und Lage).
In der Praxis: Viele Behörden fordern bei AdBlue-Tankstellen ≥ 1.000 l zumindest eine Erstprüfung und regelmäßige Eigenkontrollen.
- Abfüllfläche und Rückhalteeinrichtung (TRwS 781 Abschn. 5 + 8, § 18 AwSV)
- Der Bereich um die Zapfsäule („Wirkbereich“: Schlauchlänge + 1 m nach allen Seiten) muss flüssigkeitsundurchlässig (z. B. FD-Beton, Kunststoffabdichtung) und rückhaltend sein.
- Keine Abläufe in die Kanalisation erlaubt.
- Mindestens 100 % des maximal abgebbaren Volumens (oft 100–200 l bei Eigenverbrauch) oder mehr bei größeren Anlagen zurückhalten.
- Aufkantung mind. 5–10 cm, Gefälle ≥ 2 %, Spritzschutzwände möglich zur Verkleinerung. Flächen nur durch AwSV-Fachbetrieb errichten.
- Fachbetriebspflicht (§ 45 + § 62 AwSV)
Errichtung, wesentliche Änderung, Innenreinigung, Reparatur und Stilllegung dürfen nur von einem zertifizierten Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden. Das gilt für WGK-1-Anlagen ab ca. 1.000 l oder bei Abfüllanlagen. Anzeigepflicht und weitere Vorgaben (§ 40 AwSV) Errichtung, wesentliche Änderung, Betreiberwechsel oder Stilllegung mindestens 6 Wochen vorher der unteren Wasserbehörde (Landkreis/Umweltamt) anzeigen – besonders bei Tanks > 1.000 l oder in Schutzgebieten. In Wasserschutzgebieten: Strengere Regeln (z. B. 100 %-Rückhaltung, kürzere Intervalle, teilweise doppelwandig). DüV § 12: Lagerkapazität muss mindestens 6 Monate (oft 9 Monate) der anfallenden Menge entsprechen – das ist aber Kapazitäts-, keine technische Anlagenvorschrift.
Fachbetrieb statt Risiko. Als Fachbetrieb garantieren wir die erforderliche Dichtheit, Sicherheit und gesetzeskonforme Ausführung Ihrer Tankanlage.
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